HILFE KÄUFER

Die in der Immobilienbranche gebräuchlichen Begriffe und Abkürzungen können verwirrend sein. Deshalb wollen wir Ihnen dabei helfen, die von Immobilienmaklern am häufigsten verwendeten Begriffe und Abkürzungen zu verstehen.

Notarielle Urkunde

Akte, in welcher der Notar eine Tatsache öffentlich bezeugt.

Einwendung, Darlegung

Vorlegen einer schriftlichen Erklärung als Beweis, Entschuldigung, Verteidigung oder Rechtfertigung.

Vermietung

Ein zwischen einem Eigentümer und einem Mieter geschlossener Vertrag, damit Letzterer Wohnräume oder sonstige Räumlichkeiten während eines bestimmten Zeitraums zu einem bestimmten Preis nutzen kann.

Vermarkung

Das Setzen von Markierungen oder Grenzsteinen an der Grenze zwischen zwei Grundstücken als Referenzpunkte dafür, wo ein Grundstück aufhört oder ein anderes beginnt.

Tilgung

Die Rückzahlung des geliehenen Kapitals mittels einzelner Zahlungen. Das heißt, indem zu den monatlich zu zahlenden Zinsen für das noch zurück zu zahlende Kapital die Tilgung aufgeschlagen wird, wird die Zinslast gesenkt.

Immobilienmakler

Zugelassener Fachmann, der als Vermittler bei Immobiliengeschäften tätig ist und zum Kollektiv der Immobilienmakler gehört. Als Gegenleistung für seine Dienstleistungen erhält er eine Kommission. Zudem ist er auch als Berater und Wertermittler tätig.

Vollstreckungsmaßnahme

Verwaltungsverfahren, das die Behörden betreiben können , um Schulden einzutreiben.

Schiedsrichter

Vermittler zwischen zwei Parteien bei einem Rechtsstreit. Die Schiedsrichter geben ihre Stellungsnahme in Form eines Schiedsspruchs ab.

Handgeld

Geldbetrag, als Teil des Preises der Immobilie, den der Käufer dem Verkäufer als Garantie dafür bezahlt, dass die Vereinbarung in der vereinbarten Frist geschlossen wird. Sollte der Käufer den Vertrag nicht binnen der gesetzten Frist abschließen, hat der Verkäufer das Recht, den vom Käufer empfangenen Betrag zu behalten. Sollte es der Verkäufer sein, welcher den Vertrag nicht abschließt, dann muss er dem Käufer das Doppelte des von diesem erhaltenen Betrags zurückzahlen.

Vermieter

Person, die einem Dritten das Recht zur Nutzung einer ihm gehörenden Immobilie gegen Bezahlung einer Miete überlässt (der Eigentümer).

Mieter

Person, die dazu verpflichtet ist, für das Recht auf Nutzung von Wohnräumen oder sonstigen Räumlichkeiten, die nicht ihr Eigentum sind, Miete zu bezahlen.

Berater

Der Verkaufsagent, der mit einem bestimmten Zeitaufwand und Fachausbildung für ein Immobilienunternehmen tätig ist, für dieses neue Objekte anwirbt und den Verkauf oder die Vermietung dieser Immobilien durchführt.

Bürge

Person, die als Garant für ein Darlehen auftritt und in dem Fall haftet, falls der Darlehensnehmer (Schuldner) den Betrag oder die Zinsen nicht bezahlt.

Immobilien

Güter, die an einen festen Ort gebunden sind und nicht bewegt werden können, ohne sie zu beschädigen.

Qualifikation des Grundstücks

Bestimmung des Bebauungsplans, wodurch die Bestimmung des vorab qualifizierten Grundstücks im Einzelnen erläutert oder festgelegt wird. Sie bestimmt die Nutzung und die Bebaubarkeit.

Tilgung eines Hypothekarischen Darlehens

Tilgung der Hypothek durch Bezahlung der noch ausstehenden Schulden.

Kapital

Nominalbetrag des Hypothekendarlehens. Geschuldeter Gesamtbetrag ohne Berücksichtigung der Zinsen.

Karenzzeit

Während der Laufzeit eines Darlehens eingeräumter Zeitraum, in dem nur Zins- und keine Tilgungszahlungen erfolgen.

Lasten

Eigentumsbeschränkungen auf einer Liegenschaft. Sie werden in einer öffentlichen Urkunde festgehalten und im Grundbuch eingetragen. Nicht bei allen handelt es sich um finanzielle Ansprüche. Sie werden mit Erlöschen des betreffenden Anspruchs gelöscht.

Kataster

Offizielles Verzeichnis der ländlichen und städtischen Grundstücke.

Bewohnbarkeitsbescheinigung

Bei der Übertragung einer Wohnimmobilie und der Anmeldung bei den Versorgungsunternehmen zwingend erforderliches Dokument als Nachweis für den Zustand betreffend Gesundheit und Hygiene des zu beziehenden Objekts.

Gebäudeenergieausweis

Dokument als Nachweis der Energieeffizienz des Immobilieneigentums (Wohnung oder Geschäftsräume) oder des gesamten Gebäudes gemäß geltendem Recht. Eigentümer oder Bauträger, die ihre Wohn- oder Geschäftsräume verkaufen oder vermieten wollen, benötigen einen Energieausweis.

Grundbuchauszug

Offizielles Dokument, womit das Grundbuchamt die Rechtsverhältnisse der Liegenschaft bestätigt und Auskunft darüber gibt, ob sie belastet ist oder nicht.

Vorfälligkeitsentschädigung

Eine Provision, die nur im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung fällig wird. Diese Provision bezieht sich auf die zusätzlichen Zahlungen, die der Kunde zur Verminderung des Darlehens tätigt, wodurch entweder die monatlich zu zahlenden Raten verringert oder aber die Laufzeit des Darlehens verkürzt werden.

Bereitstellungsprovision

Einmalig zu zahlender Zins auf ein Darlehen, der fällig wird, wenn betreffendes Darlehen überwiesen wurde.

Gemeinschaftseigentum

Ausdruck zur Bezeichnung der Tatsache, dass das Eigentumsrecht an einer bestimmten Sache von mehr als einer Person nach Quoten aufgeteilt ausgeübt wird.

Gegenangebot

Angebot als Reaktion auf ein erhaltenes Angebot.

Privatrechtlicher Vertrag

Das Dokument, das von den Parteien bei Schließung eines Kauf- oder Mietvertrags unterzeichnet wird, ohne dass die Anwesenheit eines Notars erforderlich ist, da es sich, wie der Name schon sagt, um einen privaten und nicht um einen öffentlichen Vertrag handelt. Ein privatrechtlicher Vertrag ist vollkommen rechtskräftig und vor Gericht vollstreckbar.

Höhenangabe

Zahl in topographischen Plänen zur Angabe der Höhe eines Punktes über dem Meeresspiegel.

Erklärung der Neubauqualität

Öffentliche Urkunde, die im Grundbuch eingetragen wird, in welcher der errichtete Neubau beschrieben wird.

Wertminderung

Minderung des Werts einer Immobilie. Sie kann sich mit der Zeit oder aus Gründen, die unabhängig von der Immobilie selbst sind, ergeben.

Rückkaufsrecht

Befugnis einer Person, einen von einem Dritten durchgeführten Verkauf aufzuheben und die rechtliche Stellung einer der beiden Vertragsparteien einzunehmen, wenn ihr das Vorkaufsrecht nicht angeboten wurde.

Nießbrauchsrecht

Dingliches Nutzungsrecht, womit der Eigentümer einer Sache einem Dritten das Gebrauchs- und Nutzungsrecht an derselben unter der Bedingung, dass diese bewahrt und erhalten wird, überlässt.

Vermarken

Die Grenzen eines Grundstücks markieren und kennzeichnen.

Entstehen

Zeitpunkt, in dem die Steuerschuld entsteht.

Zinsaufschlag

Prozentsatz, der zum Wert des Referenzzinssatzes hinzugerechnet wird, wenn der Zins eines hypothekarischen Darlehens angepasst wird.

Aufteilung in Sondereigentum

Aufteilung einer Immobilie in mehrere unabhängige, eingetragene Liegenschaften, denen jeweils ein Miteigentums- oder Beteiligungsanteil an der gesamten Immobilie zugewiesen wird. Die Aufteilung wird im Grundbuch eingetragen.

Bebaubarkeit

Sie wird definiert als die errichtete Dachfläche geteilt durch die Grundstücksfläche. Sie bezieht sich auf die oberirdisch bebaute Fläche.

öffentlich beurkunden

Aufnahme eines privatrechtlichen Dokuments in das Protokoll (Archiv) des Notars, wodurch dieses zur öffentlichen Urkunde wird und somit auch im Grundbuch eingetragen werden kann.

öffentliche Urkunde

Urkunde, welche von einem Notar erstellt und in sein Protokoll (ein Buch, in das alle von ihm erstellten Urkunden eingetragen werden) aufgenommen wird. Sie enthält eine oder mehrere Rechtshandlungen mit den Unterschriften der erschienenen Personen, sowie dem Stempel und der Unterschrift des Notars, der die betreffende Handlung bezeugt.

Übergröße

Sie liegt vor, wenn die im Grundbuch eingetragene Grundstücksgröße nicht mit der tatsächlichen Größe übereinstimmt.

Stammgrundstück oder -liegenschaft

Grundstück oder Gebäude, aus welchem die Liegenschaften hervorgehen. Das ursprüngliche (Original-) Grundstück.

Verwaltungskosten

Bei der Bearbeitung und Verwaltung bei Notariat, Grundbuchamt und Steuerbehörde entstehende Kosten.

Hypothek

Als Sicherheit für ein Darlehen verwendetes Rechtsgebilde. Hier wird die Immobilie als Sicherheit für die Zahlung des Darlehens verwendet. Der Zahler geht eine Verpflichtung ein, wonach er bei Nichterfüllung den Darlehensgeber ermächtigt, die Immobilie zu verkaufen und den Verkaufserlös zu behalten.

Dokumentenabgabe

Abgabe auf mit öffentlichen Urkunden vollzogene Handlungen. Zur Berechnung wird ein Prozentsatz auf den beurkundeten Wert angewandt.

Grundsteuer

Städtische Steuer auf das Eigentum am Grundstück und der Wohnimmobilie. Die Berechnung erfolgt durch Anwendung eines Prozentsatzes auf den Katasterwert der Liegenschaft. Der Verkäufer muss vor der Übertragung der Immobilie mit der Zahlung dieser Steuer auf dem Laufenden sein.

Grundbucheintragung

Eintragung in das Grundbuch. Die Eintragung kann unterschiedlicher Art sein, als Eintragung des Eigentums, einer Hypothek, einer Bürgschaft, etc.

Vermögenstransaktionssteuer

Steuer auf alle Übertragungen von sowohl beweglichen als auch unbeweglichen Sachen, für die keine Mehrwertsteuer anfällt. Auf den Balearen gibt es derzeit drei Stufen: bis 400.000,-€ sind 8%, zwischen 400.000,-€ und 600.000,-€ 9% und ab 600.000,-€ müssen 10% bezahlt werden.

Eröffnungsgenehmigung

Für die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit mit Publikumsverkehr erforderliche, von der Gemeindeverwaltung erteilte, Genehmigung.

Baugenehmigung

Von der Stadt erteilte Erlaubnis, die für den Beginn der Bauarbeiten oder für bauliche Veränderungen erforderlich ist.

Genehmigung für den Erstbezug

Von der Gemeinde vergebene Genehmigung zum Nachweis, dass das Objekt die unabdingbaren Voraussetzungen an die Sicherheit und das Gebäude erfüllt. Sie ist für die Erteilung der Bewohnbarkeitsbescheinigung erforderlich.

Nicht bebaubar

Grundfläche, die durch eine besondere Schutzregelung geschützt ist (Landschafts- oder Naturschutz, Schutz historischen Erbes) und die deshalb nicht bebaut werden darf.

Randvermerk

Zusätzliche Eintragung im Grundbuch, die auf Änderungen der Eintragung zur betreffenden Liegenschaft hinweist.

Einfacher Grundbuchauszug

Vom Grundbuchamt ausgegebenes Dokument mit einer Beschreibung der Liegenschaft und Informationen darüber, ob die Liegenschaft belastet ist oder nicht.

Notar

Öffentlicher Beamter, der zur Beurkundung und zur Aufnahme von Rechtsakten und -handlungen wie Kaufurkunden, Gründungen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Handelsgesellschaften, Testamenten, Vollmachten, Beurkundungen von Tatsachen, Schenkungen, Nachlässen, etc. in sein Protokoll befugt ist.

Angebot

Darunter versteht man den mündlichen oder schriftlichen Vorgang, womit der zukünftige Käufer oder Mieter seine Preisvorstellung und die Zahlungsart mitteilt.

Tausch

Vertrag, worin sich jede der Vertragsparteien dazu verpflichtet, eine Sache gegen eine andere zu geben. Sollte dabei auch Geld bezahlt werden, muss der Betrag geringer als die Hälfte des Werts des Vorgangs sein, denn sonst handelt es sich automatisch um einen Kaufvertrag.

Wertzuwachssteuer auf städtische Grundstücke

Bei Übertragung oder Verkauf der Liegenschaft an die Gemeinde, in der diese liegt, abzuführende Steuer. Laut Gesetz muss sie vom Verkäufer bezahlt werden. Berechnet wird sie auf Grundlage des Wertunterschieds der Liegenschaft seit der letzten Übertragung.

Hypothekendarlehen

Vertrag, wonach ein Kreditinstitut einen festen Geldbetrag zahlt mit der Verpflichtung, dass dieser binnen Fristen und unter Bedingungen, die zwischen beiden Parteien vereinbart wurden, zurück gezahlt wird. Die Immobilie wird als Sicherheit für die Zahlung gegeben. Das vor einem Notar vereinbarte Darlehen wird Hypothek genannt.

Sondereigentum

Jeder Eigentümer ist am Gemeinschaftseigentum beteiligt und ist alleiniger Eigentümer der privaten Teile.

Grundbuchamt

Einrichtung, dessen vorrangige Aufgabe es ist, die zwischen natürlichen oder juristischen Personen geschlossenen Rechtsgeschäfte zu veröffentlichen, indem die Urkunden, welche die Übertragung, Änderung, Löschung oder Belastungen des Besitzes oder Eigentums an Liegenschaften im Grundbuch eingetragen werden.

Grundstücksteilung

Die Abtrennung eines Teils eines Grundstücks, damit dieser ein separates unabhängiges Grundstück wird.

Dienstbarkeit

Reallast einer Liegenschaft zugunsten einer anderen mit anderem Eigentümer. Eine der Liegenschaften ist immer das sogenannte herrschende Grundstück und das andere ist das dienende, d.h. Ersteres herrscht über die Belastung des dienenden Grundstücks.

Wegerecht

Dienstbarkeit, bei der eine Liegenschaft, da sie über keinen Zugang verfügt, von der angrenzenden Liegenschaft einen Durchgang fordern kann, wobei der Aufwand für die Einrichtung dieses Zugangs zu entschädigen ist. Falls es erforderlich ist, Telefonleitungen, elektrische Leitungen oder Rohrleitungen auf der dienenden Liegenschaft zu verlegen, ist diese dazu verpflichtet, den Zugang für die Verlegung dieser Leitungen sowie den notwendigen Zugang für deren Überwachung und Wartung zu gewähren.

Forderungsübergang

Eine Vorgehensweise zur Übertragung von Verbindlichkeiten. Die Ablösung eines Gläubigers durch einen anderen mit Übertragung seiner Rechte und Forderungen.

Bebaute Fläche

Die gesamte Grundfläche innerhalb der äußeren Begrenzung des Wohnhauses.

Unbebaute Fläche

Anteil des Grundstücks in Prozent, der nicht von Gebäuden bedeckt ist.

Nutzungsfläche

Summe der verschiedenen Grundflächen des Wohnhauses ohne die Wände mit einzubeziehen. Balkone und Galerien werden ebenfalls nicht eingerechnet.

Wertermittlung

Technisches Gutachten zur Bestimmung des tatsächlichen Werts einer Liegenschaft auf Grundlage ihrer materiellen Eigenschaften, Lage, Nutzung und einer Studie und Analyse des Immobilienmarkts.

Städtisches Grundstück

Grundstück mit Zufahrt für motorisierte Fahrzeuge, Wasserversorgung, Kanalisation und Stromversorgung. Das heißt, das Grundstück ist bereit zur Bebauung.

Erschließbar

Grundstück, das weder als städtisches noch als nicht bebaubares Grundstück eingestuft ist, das aber in ein städtische Grundstück umgewandelt werden kann, sofern die für eine Bebauung mindestens erforderlichen Versorgungsleistungen bereit gestellt werden.

Katasterwert

Der im Kataster eingetragene Wert eines bestimmten Grundstücks.

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